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 | Häufig gestellte Fragen - für Erwachsene | | |
Gibt es eine Altersgrenze für die kieferorthopädische Behandlung?
Eine KFO-Behandlung kann in jedem Alter durchgeführt werden.
Voraussetzung ist jedoch eine positive Knochen- und
Zahnfleisch-situation. In einem persönlichen Gespräch sollte das Für
und Wider erörtert werden.
Wie lange dauert eine Erwachsenen-Behandlung ?
Je nach Schwierigkeit variiert die aktive Behandlungszeit zwischen
sechs Monaten und zwei Jahren. Anschließend sollte das Ergebnis
mindestens ein Jahr intensiv stabilisiert werden, um
Verschlecht-erungen vorzubeugen.
Wie oft müssen Sie zu uns kommen?
Nach dem Einsetzen der Behandlungsgeräte müssen Sie alle vier Wochen
zur Kontrolle zu uns kommen. Ist die aktive Behandlung beendet, so
kommen Sie alle acht bis zwölf Wochen zur intensiven
Retentionskontrolle in unsere Praxis bis wir die Abschlussbesprechung
machen.
Die fast unsichtbare Behandlung mit Alignern!
Viele Fehlstellungen im Erwachsenenalter lassen sich durch transparente
Schienen (= aligner) behandeln. Vorteil dieser Methode ist, dass die
aligner kaum sichtbar sind und definierte Zahnbewegungen ermöglichen.
Der aligner ist allerdings 22 Stunden pro Tag zu tragen und er kann
nicht bei jeder Fehlstellung eingesetzt werden. Bei einfacheren Behandlungen nutzen wir die CLEAR ALIGNER, die wir im praxiseigenen Labor anfertigen. Bei umfangreicheren Behandlungen nutzen wir die Invisalign ® Methode. Dabei werden die Schienen nach unseren Vorgaben in den USA computergestützt hergestellt.
Wer übernimmt die Kosten der Erwachsenen-Behandlung ?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nur in seltenen Fällen die
Kosten für die kieferorthopädische Erwachsenen-Behandlung. Dies ist nur
bei schweren Fehlstellungen der Fall, die kombiniert kieferchirurgisch
/ kieferorthopädisch behandelt werden müssen.
Liegt keine Kassenindikation für die KFO-Behandlung vor, so erstellen
wir vor Behandlungsbeginn einen detailierten Heil- und Kostenplan. Wenn
Sie keinen privaten Versicherungsschutz für den Bereich der
Kieferorthopädie besitzen, müssen sie sebst für die anfallenden Kosten,
die im Heil- und Kostenplan spezifiziert sind, aufkommen.
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