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 | Kosten | | | Im Rahmen der vetragszahnärztlichen Versorgung
Wie Sie vielleicht aus der Presse und aus dem Fernsehen wissen, gelten ab dem 1.1.2004 neue Richtlinien für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits 1993 hat der Gesetzgeber den Umfang der kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich verkleinert.
Damals wurden gewisse Behandlungen ausgegrenzt. Dies sind nicht-chirurgische Erwachsenen-Behandlungen und Behandlungen, die den eng gefaßten Rahmen der kassenwirtschaftlichen und ausreichenden Versorgung sprengen.
Seit 2002 gelten 5 Kieferorthopädische Indikations-Gruppen ( KIG 1 - 5 ). Erfolgt eine Einstufung in die Gruppen KIG 1 bzw. KIG 2, so kann die Behandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Ein Beispiel hierfür wäre eine isolierte horizontale Frontzahnstufe bis zu 6 mm!
Nur bei einer Einstufung in die Gruppen KIG 3 - 5 liegt eine Kassenindikation vor. Seit 2004 darf eine kieferorthopädische Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann erbracht werden, wenn zum einen die Einstufung KIG3 - KIG5 vorliegt und der Patient die späte Phase des Wechselgebisses erreicht hat. D.h. es muß zumindest ein bleibender Eckzahn oder aber ein bleibender kleiner Backenzahn durchgebrochen sein.
Bei sehr schweren Fehlstellungen ( z.B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalt-Patienten ) kann auch ein früherer Behandlungsbeginn genehmigt werden. Sogenannte Frühbehandlungen sind nur bei entsprechenden KIG-Einstufungen und nur für maximal 6 Quartale zu Lasten der gesetzlichen Kranken-versicherung möglich.
Bei der Abrechung der kieferorthopädischen Kassenleistungen erhalten Sie am Quartalsende eine Eigenanteilsrechnung über 20% bei einem Kind in kieferorthopädischer Behandlung bzw. 10% beim zweiten Kind. Dieser Eigenanteil wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach erfolgreichem Abschluß der Behandlung voll zurückerstattet.
Liegt eine Kassenindikation vor und Sie wünschen für Ihr Kind eine Behandlung, die über den engen Rahmen der kassenwirtschaftlichen, ausreichenden Versorgung hinausgeht, so ist dies auf privater Basis selbstverständlich möglich. Gerne klären wir Sie über diese außervertraglichen Leistungen, für die Sie selber finanziell aufkommen müssen, in einem persönlichen Gespräch auf. Hier finden Sie Informationen über einen Artikel der Stiftung Warentest.
Alle Patienten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben die Möglichkeit, eine private Behandlung zu wünschen und haben nach § 13 SGB V das Recht auf Erstattung einer entsprechenden Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkasse kann allerdings Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und ähnliches vorsehen. Der Patient muß dann für die Differenz zwischen dem Privathonorar und der Kassenerstattung selbst aufkommen.
Im Rahmen einer Privatbehandlung
Ist Ihr Kind privat versichert, erfolgt die Versorgung im Rahmen einer Privatbehandlung.
Nach der Auswertung der diagnostischen Unterlagen erstellen wir einen ausführlichen Heil- und Kostenplan, den Sie Ihrer Privatversicherung und gegebenenfalls Ihrer Beihilfestelle vorlegen können.
Ist Ihr Kind gesetzlich versichert, aber es liegt für die kieferorthopädische Behandlung keine Kassenindikation vor ( z.B. bei einer Einstufung KIG=1 oder KIG=2 oder falls Ihr Kind älter als 18 Jahre ist und keine kombiniert kieferorthopädische-kieferchirurgische Behandlung nötig ist ), so erfolgt die Versorgung ebenfalls im Rahmen einer Privatbehandlung.
Damit Sie wissen, was kostenmäßig auf Sie zu kommt, erstellen wir nach der Auswertung der diagnostischen Unterlagen einen ausführlichen Heil- und Kostenplan, den Sie gegebenenfalls Ihrer Zusatzversicherung vorlegen können.
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