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Im Rahmen der vetragszahnärztlichen Versorgung
Ist der Patient zu Beginn der Behandlung mindestens 18 Jahre alt, gelten die folgenden Kassenbestimmungen:
Nur bei schweren Kieferanomalien, die kombiniert kieferchirurgisch und
kieferorthopädisch behandelt werden müssen ( angeborene Mißbildungen,
skelettale Mißverhältnisse und verletzungsbedingte Fehlstellungen ) ist
eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich, falls
mindestens eine der folgenden Kassen - Indikationen vorliegen: A5, D4,
M4, O5, B4, K4.
D.h. nur wenn im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung
eine umfangreiche Kieferumstellungsoperation nötig ist, die vom
Kieferchirurgen durchgeführt wird, kann eine sogenannte
Kassenindikation für die entsprechende Behandlung vorliegen.
In diesem Fall legen wir der gesetzlichen Krankenkasse den
Kassenbehandlungsplan vor, der dann von der Krankenkasse genehmigt
werden muss. Von allen kieferorthopädischen Kassenleistungen muß der
Patient einen 20-prozentigen Eigenanteil übernehmen, der beim
erfolgreichen Ende der Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse
rückerstattet wird.
Für die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Sollten Sie eine Behandlung wünschen, die den engen Rahmen der
kassenwirtschaftlich ausreichenden Versorgung sprengt, so ist dies auf
privater Basis selbstverständlich möglich. Gerne klären wir Sie über
diese außervertraglichen Leistungen in einem persönlichen Gespräch auf.
Im Rahmen einer Privatbehandlung
Wenn keine Kassenindikation für eine kieferorthopädische
Erwachsenenbehandlung vorliegt, erfolgt die Versorgung im Rahmen einer
Privatbehandlung. Sollten Sie privat für den Bereich der Kieferorthopädie versichert
sein, so lassen Sie es uns wissen. Den Heil- und Kostenplan legen Sie
bitte Ihrer Privatversicherung vor.
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind klären Sie bitte, ob Ihre Beihilfe
eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen anteilsmäßig
übernimmt. Meist ist dies nicht der Fall.
Wenn Sie keinen privaten Versicherungsschutz für den Bereich der
Kieferorthopädie besitzen, müssen sie sebst für die anfallenden Kosten,
die im Heil- und Kostenplan spezifiziert sind, aufkommen.
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